Bericht der Kommissionen der SFL für die Saison 2024/25
Die Kommissionen bilden die Rechtanwendungsbehörden der Swiss Football League. Die Statuten unterscheiden zwischen Rechtsanwendungsbehörden und Behörden mit beratender Funktion ohne Organeigenschaften. Die Befugnisse der Rechtsanwendungsbehörden sind in Reglementen festgehalten, die von der Generalversammlung genehmigt werden, und die Mitglieder dieser Kommissionen werden durch die Versammlung gewählt. Die Mitglieder der Behörden mit beratender Funktion werden vom Komitee der SFL ernannt.
Lizenzkommission
Eric Kaltenrieder
Präsident der Lizenzkommission
Im Rahmen des Lizenzvergabeverfahrens für die Saison 2025/26 musste die Kommission 33 Dossiers bearbeiten (12 Super League, 10 Challenge League, 3 Aufstiegskandidaten in die Challenge League, 8 der AXA Women’s Super League). Drei Lizenzen wurden von der Kommission verweigert: AC Bellinzona, FC Schaffhausen und SC Kriens.
Bezüglich des FC Schaffhausen und des SC Kriens hat die Lizenzkommission erstmals den neuen Art. 15, Abs. 4 ROL angewendet. Die Lizenzen wurden diesen beiden Klubs aufgrund unvollständiger Dossiers verweigert und aus diesem Grund nicht an den Experten für die finanziellen Kriterien weitergeleitet. Alle Frauenmannschaften erhielten die Lizenz ohne Auflagen.
Während der Saison 2024/25 musste die Lizenzkommission zwei Entscheidungen zur Bestätigung der Lizenz infolge eines Wechsels des Hauptaktionärs treffen: FC Lausanne-Sport und FC Vaduz. Im Fall des FC Lausanne-Sport musste der Klub die UEFA-Vorschriften zur Eigentümerschaft an mehreren Vereinen einhalten.
Rekursinstanz für Lizenzen
Eugen Mätzler
Präsident der Rekursinstanz für Lizenzen
Im Lizenzierungsverfahren für die Saison 2025/26 erhielten drei Klubs erstinstanzlich keine Lizenz: AC Bellinzona, FC Schaffhausen und SC Kriens. Alle drei zogen den für sie negativen Entscheid an die Rekursinstanz für Lizenzen weiter. Während die AC Bellinzona, die schwergewichtig aus finanziellen Gründen die Lizenz in erster Instanz nicht erhalten hatte, ihr Gesuch in diesem Bereich nachbesserte und die Lizenz auf dem Rekursweg erhielt, mussten die Rekurse des FC Schaffhausen und des SC Kriens abgewiesen werden. Die Lizenzverweigerung für diese beiden Klubs blieb ohne praktische Bedeutung, weil sie aus sportlichen Gründen (der FC Schaffhausen stieg aus der Challenge League ab, dem SC Kriens gelang der Aufstieg in die Challenge League nicht) nicht an der Meisterschaft der SFL teilnehmen können.
Im diesjährigen Lizenzierungsverfahren bestätigte sich eine seit einigen Jahren festzustellende Tendenz, dass die Anforderungen an die Lizenzerteilung für jene Klubs schwieriger zu erfüllen sind, die im sportlichen Bereich Probleme haben. Seit einigen Jahren schon hat sich die Rekursinstanz für Lizenzen nicht mehr mit Lizenzverweigerungen für Klubs der Super League zu befassen. Die Rekurrenten sind meist Klubs aus der hinteren Region der Challenge League oder potenzielle Aufsteiger aus der Promotion League.
Gründe dafür gibt es verschiedene. Erfreulich ist zunächst, dass infrastrukturelle Probleme, welche zur Nichterteilung der Lizenz führen, bei den Super-League-Klubs kaum mehr vorkommen. Viele neue Stadien sind der Grund dafür. Sie führen auch dazu, dass verschiedene Träger die Klubs finanziell unterstützen. Der Stadioneigentümer – oft der öffentlichen Hand zumindest nahestehend – hat ein vitales Interesse am Fortbestehen des Hauptmieters, der regelmässig ein Klub der SFL ist.
Gleichzeitig zeigen sich im Rekursverfahren die Schwierigkeiten sportlich weniger erfahrener Klubs. Das gilt oft für Vereine aus der Promotion League, die sich bisher nicht oder kaum mit den für die Lizenzierung wesentlichen Themen – etwa Infrastruktur, Finanzierung, Sicherheit oder sportliche Anforderungen – auseinandersetzen mussten. Hier besteht aus Sicht der Lizenzbehörden Nachholbedarf: Die für eine Lizenzierung in Frage kommenden Klubs müssen sich mit diesen Themen rechtzeitig und vertieft befassen. Die SFL ihrerseits sollte ihnen die Möglichkeit geben, entsprechend informiert und geschult zu werden.
Einige Fragen wurden im laufenden Lizenzierungsverfahren auch aufgrund von Reglementsbestimmungen aufgeworfen, die untereinander nicht mehr in allen Punkten übereinstimmen. Aus diesem Grund ist vorgesehen, das Reglement für die Lizenzerteilung zu überarbeiten und die aufgetretenen formellen Fragen einerseits im Reglement zu klären und andererseits den Klubs transparent zu kommunizieren.
Disziplinarrichter im Spielbetriebswesen
Roy D. Maybud
Disziplinarrichter im Spielbetriebswesen
Es lässt sich festhalten, dass die Spielrunden in geordnetem Rahmen verliefen. Die Qualität der Schiedsrichterberichte war auch in dieser Saison erfreulich hoch, was die Arbeit der Disziplinarrichter im Spielbetriebswesen erheblich erleichterte und insgesamt sehr positiv beeinflusste.
Die Abgrenzung zwischen grobem Foul mit und ohne zusätzliche Gesundheitsgefährdung sowie zwischen grobem Foul und (leichter) Tätlichkeit bietet nach wie vor regelmässig Anlass zu Diskussionen, insbesondere anlässlich der Debriefings. Ein jüngst ergangener Entscheid des Präsidenten der Disziplinarkommission verdeutlicht exemplarisch die Komplexität dieser Beurteilung: Massgebend sind nicht allein die Heftigkeit des Kontakts, sondern stets auch das konkrete Verletzungsrisiko, die Spielsituation und das Verhalten der beteiligten Spieler.
Die Zusammenarbeit innerhalb des Gremiums wie auch mit der Geschäftsstelle der SFL war erneut sehr angenehm und verdient besondere Anerkennung. Besonders positiv hervorzuheben ist der konstruktive Dialog mit den Vertretern der Schiedsrichter und dem Präsidenten der Disziplinarkommission. Dieser regelmässige Austausch hat sich etabliert und ist mittlerweile zu einer wertvollen Tradition geworden. Er trägt massgeblich dazu bei, eine einheitliche Praxis zu festigen und die Entscheidungsfindung konsistenter und transparenter zu gestalten.
101
Beurteilte Verfahren
+4 zum Vorjahr
Disziplinarrichter im Sicherheitswesen
Dieter Caliezi
Disziplinarrichter im Sicherheitswesen
In der Saison 2024/25 wurde das in der Vorsaison geänderte Verfahren zum Erlass einer Disziplinarverfügung im Sicherheitswesen in Art. 4 Ziff. 3 des Disziplinarreglements der SFL unverändert belassen. Dies hatte zur Folge, dass auch in der Saison 2024/25 von den Klubs nur in wenigen Fällen Einsprache gegen die von der Geschäftsleitung vorgeschlagenen Bussen erhoben wurde. Der Disziplinarrichter im Sicherheitswesen musste lediglich sieben Verfahren beurteilen.
Wie bereits im letzten Jahr waren diese Verfahren umfangreicher als ein durchschnittliches Disziplinarverfahren, da die Klubs ihre Einsprachen gegen den Entscheidvorschlag der Geschäftsleitung der SFL regelmässig begründeten und mit Beweismitteln versahen.
Erstmals zu beurteilen war ein Fall, in welchem Anhänger des Gastklubs einen abgeschlossenen Sektor betraten, nachdem sie zuvor das Schloss des Sektorentrenners mittels eines mitgebrachten Akku-Winkelschleifers durchtrennt hatten.
Die hauptsächlichen Verstösse gegen das Sicherheitsreglement der SFL und die Ausführungsbestimmungen waren in diesen fünf Fällen das Zünden diverser Feuerwerkskörper, welche Spielverzögerungen und Spielunterbrüche verursachten. Die verbandsinternen Abläufe funktionierten bei diesen fünf zu beurteilenden Fällen gut.
7
Beurteilte Verfahren
+1 zum Vorjahr
Disziplinarkommission
Pascal Tschan
Präsident der Disziplinarkommission
Die Saison 2024/25 verlief insgesamt positiv – insbesondere mit tendenziell weniger Verfahren im Bereich Sicherheit, was sehr erfreulich ist.
Im Rahmen des Spielbetriebs wurden insgesamt 11 Einspracheverfahren behandelt. In 3 Fällen wurde die ursprünglich ausgesprochene Spielsperre reduziert, in 7 Fällen der Entscheid der Vorinstanz bestätigt. Auf eine Einsprache wurde gar nicht erst eingetreten. In 2 weiteren Fällen urteilte die Disziplinarkommission als erste Instanz.
Besondere mediale Aufmerksamkeit kam dem Verfahren gegen Ali Camara (Spieler BSC Young Boys) zuteil, welcher als Wiederholungstäter für einen Platzverweis für insgesamt 6 Spiele gesperrt wurde. Dieser Entscheid dürfte Signalwirkung haben. Besonders erwähnenswert ist auch das Verfahren gegen Taulant Xhaka (öffentliche Äusserungen anlässlich der Meisterfeier des FC Basel). Zum ersten Mal wurde ein Spieler (neben einer ausgesprochenen Spielsperre und einer Busse) dazu verurteilt, gemeinnützige Arbeit zugunsten des Fussballs zu leisten.
Medial weniger beachtet, aber dennoch bedeutsam, war das Verfahren gegen zwei Verantwortliche der AC Bellinzona. Deren öffentliche Äusserungen über die SFL in den Tessiner Medien führten zu einer disziplinarischen Ahndung. Auch dieses Urteil dürfte insbesondere für Klubfunktionäre Signalwirkung haben, da damit bestätigt wurde, dass öffentliche Auftritte und Aussagen im Rahmen von Interviews oder Medienberichterstattung ebenfalls zu Sanktionen führen können.
In der Challenge League wurden insgesamt 3 Disziplinarverfahren zur Lohnthematik (2 gegen die AC Bellinzona, 1 gegen den FC Schaffhausen) geführt. Im Zentrum stand jeweils die Frage, ob die erforderlichen Nachweise für Lohn- und Sozialversicherungszahlungen fristgerecht eingereicht worden waren. In zwei Fällen führte das Verfahren zu Punktabzügen im laufenden Meisterschaftsbetrieb. Nachdem gegen beide Entscheide erfolglos Rekurs an die Rekurskommission eingereicht worden war, wurden die Verfahren an das TAS in Lausanne weitergezogen. Eine Beschwerde wurde gutgeheissen, ein Verfahren ist noch hängig.
Im Bereich Sicherheit wurden insgesamt 6 Disziplinarverfahren geführt, welche alle mit Sanktionen gegenüber den Klubs endeten. Positiv hervorzuheben ist, dass mehrere Klubs erneut präventive Massnahmen beantragt und umgesetzt haben, was zu spürbaren Strafreduktionen geführt hat. Diese Praxis soll auch zukünftig konsequent weiterverfolgt werden, da die klubinterne Arbeit im Bereich Sicherheit unersetzlich ist und einen effektiven und wirkungsvollen Beitrag zur Vermeidung von sicherheitsrelevanten Vorfällen im Rahmen von Fussballspielen leistet.
Als Grundsatzentscheid wurde zudem festgehalten, dass allfällige Strafen oder Massnahmen, die im Rahmen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ausgesprochen werden, bei der Strafzumessung in parallelen Disziplinarverfahren angemessen berücksichtigt werden. Damit sollen Doppelbestrafungen der Klubs vermieden werden.
Mit Ausnahme der beiden Klubs aus Zürich, gegen die im Vergleich mit anderen Klubs mehr Verfahren geführt werden mussten, zeigt sich insgesamt eine erfreuliche Entwicklung im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle anlässlich von Spielen – eine Entwicklung, die sehr zu begrüssen ist.
Abschliessend bedankt sich der Präsident der Disziplinarkommission für die angenehme und kollegiale, aber dennoch sehr professionelle Zusammenarbeit innerhalb der Kommission. Der regelmässige fachliche Austausch trägt wesentlich dazu bei, eine konsistente und zugleich weiterentwickelnde Rechtsprechung sicherzustellen.
13
Bearbeitete Fälle
-11 zum Vorjahr
125,9
Wert in Tausend CHF aller ausgesprochenen Bussen
-72,2 zum Vorjahr
Transferkommission
Mathias Burnand
Präsident der Transferkommission
Die Tätigkeit der Transferkommission war etwas eingeschränkter als üblich. In der Saison 2024/25 wurden vier Anträge eingereicht. Das sind fünf weniger als in der vorangegangenen Saison. Nach mehreren Jahren stabiler Tätigkeit der Kommission scheint dieser Rückgang der Anträge um mehr als die Hälfte eine Ausnahme zu sein, und es ist zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich, darin einen Trend zu erkennen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nur zwei Anträge die Qualifikation von Spielern betrafen, während keiner die Kontingentierung der Klubs zum Gegenstand hatte. Die Transferkommission hat zudem, wie in der vergangenen Saison, zwei Anträge bezüglich Ausbildungsentschädigungen bearbeitet. In diesem speziellen Bereich sind die Aktivitäten somit unverändert geblieben.
Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Berichts sind alle der Kommission vorgelegten Anträge entschieden, mit Ausnahme eines einzigen. Derzeit ist kein weiterer Antrag hängig und es gibt keine offenen Verfahren.
Schliesslich ist festzustellen, dass die beiden Anträge zur Qualifikation von Spielern vom Präsidenten oder einem von ihm bestimmten Mitglied gemäss Art. 3 Abs. 4 RQ bearbeitet wurden. Die beiden Fälle betreffend die Ausbildungsentschädigungen wurden von einer Delegation der Kommission, d. h. von drei Mitgliedern, beurteilt.
Wie in den Vorjahren wurde die Hälfte der Fälle auf diese Weise entschieden. Somit bleibt die Praxis konstant.
Wie üblich gilt dem Vizepräsidenten und jedem Mitglied der Transferkommission sowie dem Sekretariat der SFL ein herzlicher Dank für ihr grosses Engagement.
4
Behandelte Fälle
- 5 im Vergleich zum Vorjahr
Rekursgericht
Ernst Staehelin
Präsident des Rekursgerichts
Beim Rekursgericht gingen in der Saison 2024/25 insgesamt sechs Rekurse ein.
In zwei Fällen wurde ein Abzug von je drei Punkten verfügt, weil die betroffenen Klubs auch innert Nachfrist die geforderten Nachweise für die Bezahlung unter anderem der Versicherungsprämien nicht erbringen konnten. Den ersten Entscheid hat das TAS wegen der grafischen Darstellung der Verletzungsfolge im Reglement aufgehoben; die SFL hat auf die neue Saison hin die Gestaltung des Reglements so angepasst, dass die Argumentation des TAS-Entscheids nicht mehr verfängt. Im zweiten Fall wurde die Beschwerde an das TAS zurückgezogen, weil auch ohne Abzug der drei Punkte der Abstieg des betroffenen Klubs nicht zu verhindern war.
Zwei weitere Fälle betrafen Ausschreitungen an Spielen, insbesondere den Einsatz von Pyrotechnik. Das Rekursgericht geht bei der Sanktionierung von Feuerwerkskörpern nicht von einer «Preisliste» aus, anhand derer die Busse errechnet werden kann. Ein «Herunterrechnen» und ein Vergleich mit anderen Verfahren helfen deshalb nicht. Es ist zudem allgemein bekannt, dass Feuerwerkskörper eine erhebliche Gefahr – zum Beispiel durch Hitze – für die sich im entsprechenden Bereich befindlichen Personen darstellen. Diese Gefahr kann und darf nicht unterschätzt werden; es besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial (auch wenn nichts geschehen ist), was Einfluss auf die Sanktionierung haben kann.
Im fünften Fall wurde ein Spiel wegen starken Schneefalls vom Schiedsrichter abgesagt. Der Gastklub legte dagegen Protest ein, worauf die SFL ein Disziplinarverfahren einleitete. Der als Einzelrichter amtierende Präsident der Disziplinarkommission bestätigte die Neuansetzung des Spiels. In dem gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs kann der Entscheid des Schiedsrichters nicht in Frage gestellt werden (Tatsachenentscheid); ebenso wenig ist im Rekursverfahren der Vorwurf an den empfangenden Klub zulässig, er habe sich nicht genügend um die Räumung des Spielfelds bemüht.
Im sechsten Fall wurde ein Spiel der Challenge League forfait gewertet, weil ein Klub zu viele nicht lokal ausgebildete Spieler auf dem Matchblatt hatte. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das TAS wurde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt.
6
Materiell beurteilte Fälle
+6 zum Vorjahr
Ausbildungskommission
Jean-Claude Donzé
Präsident der Ausbildungskommission SFV/SFL
In der Schweiz liegt die Verantwortung für die Entwicklung junger Talente auf nationaler und internationaler Ebene beim SFV. Diese Aufgabe wird durch die Organisation von Footeco, der Abteilung Spitzenfussball Junioren des SFV, sowie Partnerschaften, Leistungszentren und vor allem den SFL-Klubs wahrgenommen. Die Stabilität dieser Strukturen sowie eine über die Jahre von SFL und SFV entwickelte Strategie ermöglichen die Förderung junger Talente, die im In- und Ausland Anerkennung finden.
Seit 2001 verlief die Erneuerung der A-Nationalmannschaft unter der Leitung aufeinanderfolgender Nationaltrainer (Kuhn, Hitzfeld, Petkovic und jetzt Yakin) erfolgreich. In dieser Zeit konnte die Nationalmannschaft 130 neue Spielerinnen und Spieler aufnehmen. Trotz dieser Rekordzahl hält sie ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl in Europa als auch weltweit konstant aufrecht und erzielt solide Ergebnisse in den zahlreichen und regelmässigen Qualifikationsrunden für grosse Wettbewerbe und in den Endrunden dieser Bewerbe.
In der nach wie vor sehr positiven Konstellation der Nachwuchsförderung bereiten jedoch zwei Punkte den Verantwortlichen und Profis der Branche Sorgen. Einerseits verbessert sich die Spielzeit unserer Schweizer U21-Spieler trotz der Umsetzung mehrerer Kommissionsvorschläge durch das SFL-Komitee nur geringfügig: In der Super League sind es 10,5% der Spielminuten bzw. 1,15 Spieler pro Spiel; in der Challenge League 14,2% der Spielminuten bzw. 1,56 Spieler pro Spiel. Das ist völlig unzureichend! Andererseits stellt die Nachwuchsförderungsabteilung des SFV eine erhebliche Instabilität bei den Trainern mehrerer Partnerschaften fest.
Die Arbeitsgruppe Ausbildung der Kommission vereint Schlüsselpersonen der Nachwuchsförderung, der Abteilung Nationalmannschaften sowie vier Vertreter von Klubs der Super League und der Challenge League. Diese Expertengruppe wurde von der SFL beauftragt, eine Lösung vorzuschlagen, die sicherstellt, dass unsere talentierten Spieler nach ihrer Ausbildung Zugang zu einem angemessenen Wettbewerbsniveau haben, um sich in der Profiwelt zu etablieren. Im Frühjahr 2025 legte die Ausbildungskommission der SFL ein ambitioniertes Projekt mit dem Titel «Die Zukunft der Challenge League und der Ausbildung» vorlegen.
Profis für zukünftige Profis! Der SFV hat dem FC Winterthur vorläufig für zwei Jahre das Qualitätslabel «Leistungszentrum SFV/SFL» verliehen. Dies ergänzt die bereits zertifizierten sieben anderen SFL-Klubs (Servette FC, FC Lausanne-Sport, FC Luzern, FC Basel 1893, FC St. Gallen 1879, BSC Young Boys und FC Zürich) in den vier Bereichen Scouting/Auswahl, Fussballtraining, Spielerbetreuung und akademische/berufliche Ausbildung.
10,3 Mio.
Fixe Entschädigungen
– 1,3 Mio. gegenüber Vorjahr
Schlichtungskommission
Marc Juillerat
Mitglied der Schlichtungskommission
Wie in den zwei Vorjahren hatte die Schlichtungskommission der SFL im abgelaufenen Geschäftsjahr keinen Fall zu beurteilen. Seitdem die Statuten des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) dahingehend geändert wurden, dass für arbeitsrechtliche Streitigkeiten die staatlichen Gerichte zuständig sind, wird die Schlichtung bei der SFL als Vorstufe zum Gang an das internationale Sportschiedsgericht in Lausanne (TAS) kaum mehr in Anspruch genommen.
0
Anträge zur Schlichtung
Unverändert zum Vorjahr